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Art. 21 · Erneuerungszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Brugg · S. 14 · Original-PDF

1 Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und Nachverdichtung bestehender Gesamtüberbauungen. 2 Zulässig sind Wohn- und Verkaufsnutzungen, Gastronomie, nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche Bauten und Anlagen. Verkaufsnutzungen dürfen eine Nettoladenfläche von maximal 300 m2 pro Betrieb aufweisen. 3 Der Stadtrat legt die Einzelheiten der Erneuerung der Überbauung (Bebauungsstruktur, Freiraum, Erschliessung, Etappierung, ökologischer Ausgleich, Vernetzung, Wärmeenergieversorgung gestützt auf § 14 Abs. 3 EnergieG etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.