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Art. 9 · Kernzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 11 · Original-PDF

Reduktion der WohnArt der Bauten Kernzone Anteil der nutzung Zweck

–besondere Nutzungen wie zum Beispiel Hotelbe-

–die Parzellenfläche weniger als 1'000 m2 beträgt oder triebe, Schulen, öffentliche Bauten erstellt werden. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 7 _______________________________________________________________________________________________________________________ Es besteht das Ziel, die Gesamtwirkung zu Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr einer Festlegung im kantonalen Richtplan. als 5000 m2 Nettoladenfläche bedürfen stehen unbefriedigend gestaltete Bauten. Bezug: Abteilung Planung, Bau und Umwelt Abbruch 7bis Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Die Kernzone Wohlen weist keine einheitliche Gestaltung auf. Teilweise be-

–Reglement über das Reklamewesen

–Richtlinien zur Plakatierung Sie sind UVP-pflichtig. verbessern. Reklamen: besondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist oder wenn Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für einen sich

7Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insGesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur gen haben ab einer Nettoverkaufsfläche von 2000 m2 zum Grenzabstand

6Der Gemeinderat legt den Mehrlängenzuschlag zum Grenzabstand bei Gebäuden von mehr als 18 m Länge Verkaufsanlagen

5Einkaufszentren und Fachmärkte sind generell zulässig. Solche zusammenhängenden Verkaufsanlaunter Berücksichtigung des Schattenwurfs und der die Vorschriften von Arealüberbauungen einzuhalten. gut in das Ortsbild einfügenden Neubau vorliegt. wohnhygienischen Verhältnisse fest. bestimmt. Mehrlängenzuschlag Gestaltung Freiraum sowie eines Raumgewebes, das mit den 7ter In dem im Bauzonenplan bezeichneten „Jacob Isler Areal“ gilt die Gestaltungsplanpflicht. Bezweckt wird die Schaffung einer städtischen Bebauung mit urbanem staltungsplan sind öffentlich nutzbare Parkfelder bestehenden Wegen und der Bünz verknüpft ist. Im Gesicherzustellen. pflicht Jacob Isler GestaltungsplanAreal BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 8 _______________________________________________________________________________________________________________________ Steingasse, genehmigt vom Grossen Rat Zu beachten ist auch der Baulinienplan Definition "mässig störend" siehe § 36 BNO am 22. Oktober 1991.

1Zulässig sind die Wohnnutzung und höchstens mässig störendes Gewerbe. Die zulässige Verkaufsnutzung

2Die Geschosszahl sowie die First- und Gebäudehöhe richten sich nach den Nachbarbauten, mit denen die wahl und Farbgebung in das bestehende Quartierbild

3Der minimale Grenzabstand ist in § 8 (Tabelle) festgelegt. Bei Bauvorhaben im Bereich der kantonalen Gestaltung

4Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Form, Ausmass und Gliederung der Baukuben, sowie 332 (Umgebungsschutz) setzt der Gemeinderat den Grenzabstand fest. Er holt vorgängig die Stellungnahme Neubauten ein gutes Gesamtbild ergeben müssen. Die Schutzobjekte Isler-Haus Nr. 539 und Pfarrkirche Nr. hinsichtlich Dach- und Fassadengestaltung, Materialbeträgt maximum 500 m2 Nettoladenfläche pro Laden. Gebäudehöhe darf höchstens 10.00 m betragen. der zuständigen kantonalen Amtsstellen ein. einzufügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.