Art. 88 · EG ZGB zu beachten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 39 · Original-PDF
. (H max. = 1.80 m) Parzellengrenze: Strassen
3Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie sind um das Mehrmass ihrer sind im Winkel von maximal 45° vorzunehmen. Die Stützmauern
2Die maximale Höhe von Stützmauern beträgt 1.5 m ab niedriger gelegenem Terrain. Die Stützmauern dürfen an Stützmauern sind mit gestalterischen Massnahmen wie die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis Höhe von der Grenze zurückzuversetzen. Abtreppungen Abtreppungen und einer standortheimischen Bepflanzung in die Landschaft einzubinden. auf die Parzellengrenze gesetzt werden. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 35 _______________________________________________________________________________________________________________________ Abstände siehe auch BauV, Anhang 3, BauG und für Bepflanzungen gegen Privatgrundstücke § 88 / 89 EG ZGB.
2Bei gestaffelten Fassaden berechnet sich die Mehrlänge nach der Gesamtfassadenlänge, reduziert um das
1Wird die in § 8 BNO bezeichnete Gebäudelänge für die einzelnen Zonen überschritten, so erhöhen sich die
3Klein- und Anbauten sowie vorspringende Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV (vgl. BauV, Anhang 3) werden zurückversetzten Teils, werden nur mit der Länge des seiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch Rückversetzungen, die grösser sind als die Länge des Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudezurückversetzten Teils in Abzug gebracht. Mass der Rückversetzungen. höchstens um 4.00 m. nicht angerechnet.
4.2 Abstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.