Art. 68a · Hochwasserschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 59 · Original-PDF
a Hochwasserschutz HochwasserHochwasserPotentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu reichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. lässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind auspublikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte nicht zusichern. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 55 _______________________________________________________________________________________________________________________
5Im Gestaltungsplan Jacob Isler ist aufzuzeigen, wie der Gefährdungssituation durch Bünz und Guggibach Baugesuch entsprechende Massnahmen zur Bauherrschaft nachweist, welche Schutzmassnahmen Allgemeines
7Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungs– grundlagen gelten namentlich der aktuelle Stand der Schadenminimierung nachzuweisen. In der Regel sind Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass die Restgefährdung
6In Gebieten mit Hochwasser-Restgefährdung gilt die Selbstdeklaration der Schutzmassnahmen. Die Massnahmenplanung, welche auf der Abteilung gefährdetes Gebiet
4Wer in einer Hochwassergefahrenzone oder im übrigen hochwassergefährdeten Gebiet baut, hat im
8Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch die Massnahmen auf das hundertjährige Hochwasser Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Planung, Bau und Umwelt eingesehen werden können. Rechnung getragen wird. HQ100 auszurichten. vorgesehen sind. Übriges hochwasserGestaltungsplan Gebiete mit (Kernzone) Jacob Isler berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher Massnahmen verfügen. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 56 _______________________________________________________________________________________________________________________
–Natur- und Umweltschutzkommission Massgebend ist § 39 Gemeindegesetz Folgende Kommissionen bestehen:
–Raum-, Bau- und Verkehrskommission (SAR 171.100).
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Stellen auf Kosten der Gesuchssteller beiziehen. Der Rahmen an die Abteilung Planung, Bau und Umwelt haben gemäss dem im Gemeindegesetz vorgesehenen
2Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachpersonen oder regionale Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von BauvorDurch die Erteilung der Baubewilligung und die AusGesuchssteller ist vorher zu orientieren. 7. VOLLZUG, VERFAHREN delegieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.