Art. 66 · Brandruinen, Baulücken
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 5 · Original-PDF
51 BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 1 _______________________________________________________________________________________________________________________ Wichtiges kantonales Recht:
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Bau-
2Die Vorschriften gelten für Boden, Bauten und Anlagen.
1Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die Einwohnergemeinde Wohlen erlässt, gestützt auf und Bauwesen (Baugesetz) vom 19. Januar 1993, § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz
3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. folgende Bau- und Nutzungsordnung: 1. GELTUNGSBEREICH recht. § 66 Brandruinen, UmgebungsBaulücken gestaltung
2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen sofort ausreichend gesichert werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 52 _______________________________________________________________________________________________________________________ Der Gemeinderat kann zur Abklärung der schutzverordnung (LSV, SR 814.41) und Der Lärmschutz umfasst den Aussen- und Umweltschutzgesetz (USG) mit dem und Anforderungen an die Lärmarchitektur Innenlärm. Massgebend sind das eidg. Lärmsituation ein Fachgutachten einfordern Grundsatz des Vorsorgeprinzips, die Lärmtierung ist das Abfallreglement der GeFür die Abfallbeseitigung und KomposAbteilung Planung, Bau und Umwelt oder www.wohlen.ch/Verwaltung/Publikationen die zugehörigen SIA-Normen. im Sinne der Vorsorge stellen. meinde Wohlen zu beachten. Lärmschutz: Bezug:
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung mässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gedurch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen werblichen oder industriellen Unternehmens, aller überbetrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. und die weitere Umgebung zu enthalten. Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 6.2 Umweltschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.