Art. 64 · Antennenanlagen, Mobilfunkanlagen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 55 · Original-PDF
Hinterlassenschaften Antennenanlagen Mobilfunkanlagen Archäologische Schutzobjekte Kantonale
–Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind
–Gewerbezonen - Industriezonen BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 51 _______________________________________________________________________________________________________________________
–die privaten Bereiche wie Gärten und bäuden mit Wohnungen werden in der Die Aussenraumgestaltung ist in einem
–die Kollektivbereiche wie Aufenthalts-, Erholungs- und Spielbereiche, welche die Erschliessungsbereiche überlagern
–die Bepflanzung; Gegen Nachbargrundstandteil der Baueingabe ist. Bei GeUmgebungsplan aufzuzeigen, welcher BeRegel folgende Elemente ausgeschieden:
–die Erschliessungsbereiche Vgl. auch §§ 42 und 57 BNO stücke gilt § 88 EGZGB. Terrassen können
1Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, besondere Auflagen in der
2Die Umgebungsarbeiten inklusive Bepflanzung sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstörte Gebäude müssen innert 6 Monaten ganz abgemüssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeBaubewilligung. schlossen sein. tragen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.