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Art. 63 · Kommunale Schutzobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 53 · Original-PDF

Substanzschutz Schutzobjekte Gebäude mit Kommunale ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Der Gemeinderat bewilligt eine wesentliche Umgestaltung und ausnahmsweise auch den Abbruch, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Erhaltung unzumutbar ist. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 49 _______________________________________________________________________________________________________________________ Beratung

8Für Renovationen und Umbauten der Schutzobjekte vermittelt der Gemeinderat eine kostenlose Beratung.

5Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude mit Volumenschutz sind in ihrem Volumen zu erhalten. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von das Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Ersatzbauten gesichert ist. Ersatzbauten sind an gleicher massen kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für Stelle wieder zu errichten. Von den bisherigen Aussen-

6Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt

7Der Gemeinderat kann die zonenfremde Umnutzung von geschützten Gebäuden bewilligen, wenn die dauernde Erhaltung nur so sichergestellt werden kann Beiträge

9Der Gemeinderat gewährt in begründeten Fällen Beiträge für schutzbedingte Mehraufwendungen der und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. werden. Sie sind angemessen zu unterhalten Standortverschiebung verlangt werden. Eigentümer. Geschützte Kulturobjekte Volumenschutz Gebäude mit Umnutzung BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 50 _______________________________________________________________________________________________________________________ dem Entscheid des Gemeinderates der schützte Bauwerke, Gärten und Anlagen ordnung zum Kulturgesetz (SAR 495.2111); beziehen oder auswirken können, sind vor dio- und Funkantennen aller Art, SatellitenAntennenanlagen umfassen Fernseh-, RaZu beachten ist die eidgenössische Verkantonalen Denkmalpflege zur Stellung-

Vgl. Kulturgesetz (SAR 495.200) und Ver-

Vgl. Kulturgesetz (SAR 495.200) und VerBaugesuche, welche sich auf kantonal geinsbes. § 41 Meldepflicht und § 42 Archäoordnung über den Schutz vor nichtioniordnung zum Kulturgesetz (SAR 495.2111) sierender Strahlung (SR 814.710). logische Untersuchungen. nahme zu unterbreiten. empfänger, etc.

1Die Antennenanlagen und zugehörigen Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung

2Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind wenn möglich zu koordinieren. In erster möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: integrieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.