Art. 47 · Arealüberbauungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 4 · Original-PDF
37 Anhang I Liste der kantonalen Schutzobjekte 59 Anhang II Liste der kommunalen Schutzobjekte 60
BESTIMMUNGEN 58 Inhaltsverzeichnis
V § 47 Arealüberbauungen Abstand gegenüber dem Kulturland parkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen eine vorteilhaftere Lösung erlauben, ist auch eine vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart Bestehende Bauten können miteinbezogen werden,
b)Die Pflichtabstellplätze, ausgenommen die Besuchersofern die Überbauung als Ganzes den Anforderunoberirdische, überdeckte Parkierung möglich. gen genügt. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 38 _______________________________________________________________________________________________________________________ Zu beachten ist § 47 Abs. 2 BauG, wonach in solchen Fällen Dienstbarkeitsverträge Gegenüber den Nachbarparzellen gelten die zonengemässen Abstände und Mehreinzureichen sind. längenzuschläge. 3.00 m erhöht werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Siedlungsqualität erzielt wird. Bei können gemäss § 8 BNO (Tabelle) um höchstens
a)Die zonengemässe Ausnützung kann gemäss § 8
3Es gelten folgende Erleichterungen gegenüber der zonengemässen Grundordnung:
b)Die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen
c)Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände (auch bei Erhöhungen gilt ein um die Mehrhöhe vergrösserter
d)Die zonengemässen Gebäudelängen können überMehrfamilienhäusern) können reduziert werden. Grenzabstand gegenüber Nachbarparzellen. BNO (Tabelle) erhöht werden. schritten werden. BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 39 _______________________________________________________________________________________________________________________ Für Errichtung, Unterhalt und Benützung der Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Abteilung Planung, Bau und Umwelt (siehe leitungen sowie Abwasseranlagen gelten wie Strassen, Wasserund Energiedie besonderen kantonalen und kommu-
–Reglement allgemeine Lieferbedingungen für die Lieferung von Elektrizität, Industrielle Betriebe Wohlen AG (IBW) nalen Erlasse, insbesondere das
–Kanalisationsreglement
–Tarifordnung Wasser Erdgas und Wasser
–Strassenreglement
(IB Wohlen AG)
(IB Wohlen AG) Seite II) bzw. Bezug: wie Verkehrsund Werkleitungstafeln, Lampen,
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des
2Die Gemeinde oder Konzessionsinhaber sind berechtigt, öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen
4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. lichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die
3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentLeitungsmaste, Hydranten, usw. auf oder an PrivatGrenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 5.1 Erschliessung, Bauvorgang eigentum anbringen zu lassen.
5. BAUVORSCHRIFTEN Gemeinderates.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.