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Art. 2 · Übergeordnetes Recht, Verhältnis zum Privatrecht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 3 · Original-PDF

1 5. BAUVORSCHRIFTEN 39 5.1 Erschliessung, Bauvorgang 39 5.2 Technische Bauvorschriften 40 5.3 Wohnhygiene 41 5.4 Ausstattung 44 Inhaltsverzeichnis

IV § 2 Geltungsbereich Übergeordnetes

–Bauverordnung vom 25. 5.2011 (BauV)

–Baugesetz vom 19.1.1993 (BauG) Es gilt der Anhang 3. SAR 713.121 SAR 713.100

2Aus der Bauordnung können keine Privatrechte abgeleitet werden. Verhältnis zum Privatrecht Recht BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 2 _______________________________________________________________________________________________________________________ Der Gemeinderat kann gemäss §§ 16 ff Sondernutzungspläne sind ErschliessungsBauG nach Massgabe des öffentlichen dienen zur Orientierung und sind nicht Reproduktionen in kleinerem Massstab oder Gestaltungspläne. rechtsverbindlich.

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein

2Der Kulturlandplan im Massstab 1: 5000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan

1Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die SchutzBauzonenplan 1bis In einer Teilkarte zum Bauzonenplan im Massstab 1:5000 werden die Hochwasserschutzzonen und –gebiete dargestellt. 2. PLANUNGSINSTRUMENTE kommunalen Schutzobjekte. vorliegt. objekte.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.