Art. 16 · Industriezonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wohlen AG · S. 20 · Original-PDF
Gebiet BremgarterVerkaufsnutzung Industriezonen strasse Nord Wohnungen Nutzung BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 16 _______________________________________________________________________________________________________________________ Es wird empfohlen, die Grünflächen naturGestaltung Abstellplätze siehe § 57 BNO Anrechenbare Grundstücksfläche siehe
–einheimische Gehölze und Hecken Umgebungsplan siehe § 65 BNO
–Steinanlagen, Trockenmauern nah zu gestalten, z. B. als
–Weiher und Tümpel § 32 Abs. 4 BauV.
–Magerwiesen Interessen, des Ortsbildes, der Strassenund
4Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Zonenrand
5Gegenüber den anstossenden Bauzonen (ausgenommen den Gewerbezonen) muss der Grenzabstand gebenheiten des Einzelfalles die Baumasse sowie die
6Zehn Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche sind als gestaltete Grünfläche auszubilden, vorrangig längs Strassen, öffentlichen Gewässern und gegenüber flächen werden nicht zu der minimal auszuweisenden, Parkierungsverhältnisse und allenfalls weiterer GeWohnbauten. Dachbegrünungen und begrünte Abstell-
–für Bauten bis zu 7 m Gebäudehöhe: 7 m
–für 1 m Mehrhöhe 1 m Mehrabstand höchstens aber 15 m mindestens folgende Masse aufweisen: gestalteten Grünfläche angerechnet. Grenz- und Gebäudeabstände. UmgebungsAbstand am Baumasse, gestaltung Abstände BNO Wohlen / 8. Mai 2006 / Teilrevision 4. November 2013 Hinweise 17 _______________________________________________________________________________________________________________________ Hindernisfreies Bauen siehe §§ 37 und 38 BauV.
2Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes lagen zulässig (wie Schulen, Sportanlagen, Kirchen, bäude, öffentliche Parkplätze, Freizeitanlagen, usw.). der Boden für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls die Baumasse und die Abstände. Gegenüber angrenzenden Wohnund Wohn-/Gewerbezonen sind mindestens deren
1In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und An-
3Die Gebiete ARA, Werkhöfe IBW und Bauamt mit Hofmattanlagen, Areale ref. Kirche und ref. Kirchgeordnet. Für die restlichen Gebiete gilt die EmpfindlichFriedhöfe, Altersheime, öffentliche Verwaltungsgemeindehaus sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeGrenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. beansprucht wird. keitsstufe II.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.