Art. 52 · Umgebungsgestaltung
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 36 · Original-PDF
Umgebungsge-
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorstaltung phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. BNO Gemeinde Villmergen 37
2Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bei Mehrfamilienhäusern bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Freiraumplanung der Gemeinde ist entsprechend zu berücksichtigen. 6.3 Umweltschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.