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Art. 51 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 36 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Allgemeine Anforderungen Ortsbild nach fcakgencle. clos‘ 44ei\ex‘o.%\ tre -2e § K-S Q- -4---Stedlung-(-z-11-str4G146144g-)— b.)--Grösse-cler--Baukubeia•

r)Wirkung im Str2csenrzip, 4).-F-eA:rh-S4affialeag-,-G4iedemme-der-gatoszesse e.,1__Dachistual,Dacluzeigupg 4--F-assaderekefilefeRee e)-144ate÷ieleekiir r-efbe- .1:4--Ter.gain--upd-UzIgebt,iggsgestattugg-

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;

c)In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 6.2 Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.