← BZO Villmergen · Inhaltsverzeichnis

Art. 46 · Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 33 · Original-PDF

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind. 34 BNO Gemeinde Villmergen 5.4 Ausstattung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.