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Art. 42 · Baulücken, Bau- und Brandruinen
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 32 · Original-PDF
1Baulücken, Bau- und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder AbBaulücken, Bauund Brandruinen bruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. 5.3 Dachgestaltung und Wohnhygiene
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.