Art. 27 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 22 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone oder der NaturLandschaftsschutzzone schutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart, der typischen Landschaftsformen mit kulturgeschichtlichen und naturkundlichen BNO Gemeinde Villmergen 23 Werten, der vorhandenen biologischen Vielfalt sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. Der Bestand an Einzelbäumen und Hecken soll durch fachgerechte Pflege und Unterhalt erhalten und frühzeitig erneuert oder ersetzt werden.
2Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sind zu erhalten bzw. zu fördern. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege.
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 23 Landwirtschaftszone oder der entsprechenden Naturschutzzone. Von den in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
4Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Beschluss Gemeindeversammlung vom 28. September 2021: Rückweisung von Absatz 6 24 BNO Gemeinde Vilimergen §-28- - -F_Teihaltegebiet Hochwasser eg ' Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforHoohwaoaor abfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den 41eshwasser-Fijekhe4t.
2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, HrpfasQt dPs FGH innerhain ri.s Untcrsuchungsgcbicts dcr Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungegebiets umfasst das FCH das-6efat4r-en-h-ir4weiegeb-iet-gerflase-Gefah-FeRh-inweiekefte-aern-filiere-24302÷ 2-gie—zulassige-Nutztme-richtet--sish-unter--Varbellalt-riabhsteheudez-Eirw ssWenkungep nach der Grundnutzungszone Von den in Absätzen 4, 5 und 6--genafflteri-8,6184ahmer4-ebgeseherh-sind-Bagten-14421-44agen-sew4e-Ter- -raizver-aridezuzgen-verbQtezi, Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Ronaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz hnliches i if-HAn SfndrrLngewie.. sen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenetohon. •5-Reeh.tgiässkj-,ar-stetlte-ffld-bestirrwnupgsgemäss-nutzbaua-Bauter4--UPä-Anlage42-41;44:fen--inz-Rahrilez-des-Besitzstandsschutzes-er-neuept,-teilweise-geän dert, massvo11 erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem -Heehwassefeehutz-gen-ügenel-Rechneng-tragen-und-den-natür-l4s1e4-4414se nicht beeinträchtigen. Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser im Freihaltegebiet aus nahmcweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasgerschutzmassnahmen umgesetzt und \tOn.d.r eremeincle-eid-ettlen-Landeentüffter-n-fineezieFt-weFelee-liefflen, keine anderen Standortmöglichkeiten-bestehe4-ader-9esshaffer4-werstem 4e19-lie-197
–der Hochwasscrabfluss und-die-Höhe des Wasecrotands nicht nachteilig beeinflusst werden, 4eöfflen-auf dem-Geoportal des Kantons Aarga (www Ag rhigAnpnrtal) nriAr ei if dnr ne- -411441elevewaitureekeeserheR-,..defdeia. BNO Gemeinde Villmergen 25 --die-lice.hwasserrückhaltung-nicht-beeintreehtiewcifel-u-nelkeine-nachteiligen Auswirkungen-auf Ober- und Unterliefger-zu-e.nNaiten -74n-dcr Regel sind snahmen-naeh den Absätzen 6 und 6-auf die Schutzzi Seehwefte-be4f-effen74et das Schutzziel-ina-E-tnzelfail-zu-beetimhaen-4144d-gegebenenfalls zu erhöhen. 3.6 Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.