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Art. 22 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 19 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und Landwirtschaftszone gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 RPG bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.