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Art. 20 · Hochwassergefahrenzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 17 · Original-PDF

Hochwassergefahrenzone

1Die Hochwassergefahrenzonen (HVVZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltge- 18 BNO Gemeinde Villmergen fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

3In der Hochwassergefahrenzone HVVZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

4Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dess-ef-dem-Pfeiekt-efitspfesnes assnahmen-sjaVoffen--izat. dcr Rcgcl sind die Massnahmen auf das schadenfreie ÜbAretehen eint= -11unziertjichren-kl.achwasser (HQ 1 00) auszurichten. I m--Fa1449-ei.neg-F-liesstiefe-ves-Fse4F.e4s-54)-9111-isq-14Q.34-A-aeg-elas-elf-ei-hemeleftjahfliehe--kee144ves ser ck,u-, Zez, 1C0 "ba,-k\i

5In Ccbictcn mit Ccfahrcnctufcn gemäss Ccfahrcnkarte-end ohne ausgc wicc,•cncs Schutzdcfizit (Rcstgefäla-r-dung)-iia1919-efie--Batitäewnisjefeebele Schutz vorgccchcn cind.

6Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.

7Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.