Art. 43
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen
a)Stellung (z.B. Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse f) Dachform, Dachneigung
g)Fassadengliederung
h)Materialwahl, Farbe
i)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw. ) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
c)in empfindlicher Umgebung (zum Beispiel Bauzonenrand) sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;
d)die Verbesserung oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. BNO Berikon 24
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.