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Art. 37

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe Lichte Höhen mind. 2.30 m

–Vollgeschoss mind. 2.30 m (auf mind. 50% der

–Dachgeschoss Bodenfläche, gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe) Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster (Rohlichtmasse) müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster mind. 1/10 der anrechenbaren Bo- (Lüftungsöffnung) denfläche Abstellräume in Mehrfamilienhäusern

–Keller oder Abstellraum: Pro Wohnung mindestens 10% der jeweiligen Nutzungsfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.