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Art. 32

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. Benützung von Privateigentum

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. BNO Berikon 20 5.2 Technische Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.