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Art. 29 · Abstand gegenüber

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF

dem Kulturland

1Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptbauten der zonengemäss kleine Grenzabstand einzuhalten. Für Klein- und Anbauten gilt ein Abstand von minimal 2 Metern. Dieser Abstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. 4.4 Weitere Definitionen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.