Art. 20 · Naturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1.3 aufgelisteten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2Es werden folgende Naturobjekte geschützt: Naturobjekte Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Hecken und
–Brut- und Nahrungsbiotop
–Artenreiche Struktur erhalten oder Feldgehölze
–Gliederung der Landschaft Artenzusammensetzung verbessern
–periodisch zurückschneiden / ver-
–Trittstein, Vernetzungselement jüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
–Windschutz (abschnittweise pflegen)
–vielfältiger Übergangsbereich Wald-
–vorgelagerten Krautsaum von 3 m Kulturland anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung
–Artenreichtum
–biologischen Wert nicht vermindern
–markante Bäume nicht entfernen Einzelbaum /
–Sicherung des heutigen Bestandes Baumreihen
–abgehende Bäume wieder mit Hochstammsorten ersetzen
–Ergänzungspflanzungen erwünscht
–Gemeinde unterstützt Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege Waldränder
–Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen)
–vorgelagerte Aufforstungen nur bei gleichwertiger ökologischer Gestaltung des neuen Waldrandes
–extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite anlegen Erratiker
–Erhalt
–Sporadische Pflege BNO Berikon 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.