Art. 16
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Speziallandwirtschaftszonen „Selacher" und „Loostud"
2In den Speziallandwirtschaftszonen „Selacher" und „Loostud" sind Bauten und Anlagen für bodenunabhängige landwirtschaftliche Tierhaltung sowie gartenbauliche Produktion zulässig.
3Die Bauvorschriften richten sich nach § 14 Abs. 5. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 3.3 Schutzzonen
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