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Art. 13 · Zone für öffentliche

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF

*: Für gewerblich genutzte Geschossflächen kann die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0.25 erhöht werden. **: Bei Flachdächern ist eine maximale Gesamthöhe von 12 m einzuhalten. ***: Für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss ist eine talseitige Fassadenhöhe von max. 7.50 m und eine seitliche Fassadenhöhe von max. 8.50 m einzuhalten, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attikageschoss ausgebildet ist.

2In der Zone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m. 3 In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die Bauzone L gilt die offene Bauweise. In den übrigen Bauzonen ist die offene und die geschlossene Bauweise zugelassen. BNO Berikon 6 § 13 Zone für öffentliche

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. ÖBA

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3Neubauten müssen mindestens den Minergie-Standard erfüllen. Bei Umnutzung und Sanierung von Altbauten wird für den zu sanierenden Gebäudeteil die Energieeffizienz einzeln festgelegt, soweit die dazu erforderlichen Massnahmen zweckmässig und wirtschaftlich zumutbar sind. Für alle Bauten sind energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen zugelassen. BNO Berikon 10 3.2 Landwirtschaftszonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.