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Art. 17 · Grün- und Uferzone GUZ

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF

Zweck

1Die Grün- und Uferzone dient der Siedlungsdurchgrünung, Erholung und als ökologischer Korridor. Bauten

2Sie ist von allen Bauten freizuhalten. Bienenhäuschen, Weideunterstände, Spazierwege und Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sind zugelassen. Anlagen, welche der Siedlungsentwässerung dienen, sind gestattet.

3Kleinere Terrainveränderungen und Anlagen für den ökologischen Ausgleich und die Gewässerrenaturierung können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Terrainveränderungen

4Im schraffierten Bereich sind Anlagen, welche der Erschliessung der angrenzenden Grundstücke dienen, gestattet, sofern sie lediglich von untergeordneter Bedeutung sind, keine Alternativen bestehen und der Zweck der Grün- und Uferschutzzone nicht übermässig eingeengt wird. Ausnahmen (schraffierter Bereich) § 17a 2) Spezialzone Kloster Fahr SPKF Ziel

1Die Spezialzone bezweckt die integrale Erhaltung der Denkmalschutzobjekte und der damit verbundenen Landwirtschaftsbetriebe als Teil des Landschaftsbildes unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortbestehens des Klosterbetriebes. Nutzung

2Die Nutzung soll auf dieses Erhaltungsziel abgestimmt werden. In diesem Rahmen sind folgende Nutzungen zulässig:

–Wohnen

–Aus- und Weiterbildung

–Restaurationsbetriebe, Beherbergungsbetriebe

–Kleingewerbe, sofern nicht störend und der Wohnnutzung untergeordnet

–Landwirtschaftliche Produktion, Lagerung, Verarbeitung (wie Kelterung) und die Direktvermarktung überwiegend eigener landwirtschaftlicher Produkte

_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Dezember 2008. Genehmigt durch den Regierungsrat am 13. Januar 2010. 2) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 2007. Genehmigt durch den Regierungsrat am 7. Mai 2008. 13 Bau- und Nutzungsordnung

3Neue Hochbauten sind grundsätzlich ausgeschlossen.

4Die bestehenden Hochbauten dürfen im Rahmen der Gesamtzielsetzung umgenutzt, baulich verändert oder ersetzt werden.

5An- und Nebenbauten sind zulässig, sofern die denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Einpassung

6Veränderungen und Ergänzungen der Aussenanlagen sowie bauliche Massnahmen bedürfen besonderer Sorgfalt. Sie sollen die Qualität des Gesamterscheinungsbildes unterstützen. Zulässige Bauten müssen sich dem Gesamterscheinungsbild unterordnen. Lärm

7Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Weitere Bauzonen

Spezialzone Steinbruchareal SPST

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.