Art. 16 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB Zweck
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt.
_____________________________________ 1) Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2018. Genehmigt durch den Regierungsrat am 19. Dezember 2018. 12 Bau- und Nutzungsordnung
Baumasse
2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Vorschriften über Abstände und Gebäudehöhen einzuhalten. Eine Überschreitung dieser Gebäudehöhen ist möglich, wenn sie mit einem um die Mehrhöhe vergrösserten Grenzabstand kompensiert wird. 1)
3Im Gebiet "Wiemel" gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. 1) Empfindlichkeitsstufe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.