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Art. 14 · Wohn- und Gewerbezone WG

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

Nutzung

1Die Zone WG ist für Wohnungen, Büroräume, grössere Läden, Kleinund Mittelgewerbe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.

2Reine Wohnbauten oder Bauten mit Wohnungen im Erdgeschoss werden nach den Bestimmungen der Wohnzone W3 behandelt. Reine Wohnbauten

3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe Gewerbeanteil

4Der Gewerbeanteil ist in allen Geschossen zulässig. Er ist möglichst gegen die Strassen anzuordnen. Lager

5Es sind keine reinen Lagerbauten zulässig. Gewerbezone GE § 15 Nutzung

1Die Gewerbezone GE ist für Dienstleistungsbauten, gewerbliche und kleinindustrielle Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Personal und den Betriebsinhaber zulässig. Lager

2Reine Lagerbauten (z. B. Hochregal-Lager) ohne zugehörige Produktionsstätte, fensterlose Bauten, Verteilzentren, reine Umschlagplätze und Ablagerungen sind nicht gestattet.

3Mässig störende Betriebe sind zulässig. Zulässige Betriebe 11 Bau- und Nutzungsordnung

Abstände

4Bauten desselben gewerblichen Betriebs müssen, vorbehältlich von anderslautenden feuerpolizeilichen Vorschriften, unter sich einen Gebäudeabstand von mindestens 7,00 m einhalten.

5Die projektierten Bauvorhaben sind bereits im Entwurfsstadium bezüglich Situation, Bauvolumen und Fassadengestaltung mit der Baubehörde abzusprechen. Die beratende Begleitung des Projektverfassers durch die Gemeinde erfolgt als Dienstleistung kostenlos. Gestaltung der Bauten Material, Farben

6Material- und Farbgestaltung sind im gegenseitigen Einvernehmen rechtzeitig abzusprechen, damit im Rahmen des definitiven Baugesuches klare Angaben vorliegen. Bepflanzungen

7Ein Anteil von mindestens 10 % der Grundstückfläche muss im Erdgeschoss als Grünanlage bepflanzt und erhalten werden. Rastersteinplätze gelten nicht als Bepflanzungsfläche. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

8Gegen die offene Landschaft sind die Gebäude mit einheimischen Bäumen und Grosssträuchern abzudecken. Die Gestaltung der Bauten ist durch hochstämmige Baumgruppen aufzulockern. Die beratende Mitwirkung der Gemeindeorgane wird angeboten. Bepflanzung gegen offene Landschaft Flachdächer

9Flachdächer von über 500 m² pro Objekt müssen mit einer Extensivbepflanzung begrünt werden. § 15a 1) Gewerbezone GE für Verkaufsnutzungen Grosszelg

1Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Fläche der Gewerbezone Grosszelg sind mittelgrosse Verkaufsnutzungen bis insgesamt maximal 1'800 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Die Nettoladenfläche für Güter des täglichen Bedarfs ist auf maximal 350 m2 begrenzt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss § 15. Verkaufsnutzung

2Für die mittelgrosse Verkaufsnutzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 41a zu erstellen. Für die Abstellplätze von Personenwagen von Kunden ist eine Bewirtschaftung vorzusehen. Mobilitätskonzept

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.