Art. 5 · Sondernutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 7 · Original-PDF
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Sondernutzungsplanpflicht dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan/Gestaltungsplan vorliegt. Auf die Erarbeitung einer Erschliessungsplanung kann verzichtet werden, wenn die Erschliessung und Bebauung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit einer Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sichergestellt ist. 2 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. 3 Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen,
–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,
–oder wenn die für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 4 Für die im Bauzonenplan ausgewiesenen gestaltungsplanpflichtigen Gebiete gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:
–sorgfältige Gestaltung der Bauten und der Freiräume,
–Mindestausnutzung im Sinne einer verdichteten Bauweise
–gute Einordnung ins Ortsbild,
–rationelle Erschliessung. §5 Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu ge- Umgebungsschutz stalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird. 3. ÜBRIGE BESTEHENDE BAUTEN IN DER DORFZONE I
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