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Art. 49 · Siedlungsränder

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28 · Original-PDF

1 Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu . beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern und zu begrünen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.