Art. 41 · Mehrlängenzuschlag
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26 · Original-PDF
1 Wird eine Gebäudelänge von 16.00 m überschritten, so erhöhen sich die kleinen Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m. Ausgenommen hiervon sind Gebäude in den Arbeitszonen I und II sowie Dorfzone I. 2 Bei randseitig zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzung verringert werden. 3 Bezüglich dem Mehrlängenzuschlag werden geschlossene Balkone (Verglasungen etc.) zur Gebäudelänge dazu gerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.