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Art. 39 · Abgrabungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

Abgrabungen des Untergeschosses sind gestattet auf einer Länge von max. einem Drittel des Gebäudeumfanges. Sie dürfen jedoch das vertikale Mass von 1.50 m nicht übersteigen. Abgrabungen bei Hauseingänge und Garagenzufahrten werden auf einer Breite von max. 6.00 m zugelassen. Dadurch darf der zulässige Drittel nicht überschritten werden. 25

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.