Art. 17 · Arbeitszone II
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzung Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Forschungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zugelassen. Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für Personal, dessen Anwesenheit aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, errichtet werden, in der Regel eine Wohnung pro Betrieb. 2 Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen, Fassaden- und Gesamthöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt. östlich der Bahnlinie darf die Gesamthöhe von Gebäuden 18 m nicht überschreiten. Ausgenommen sind betriebsnotwendige, lokale Anlageteile, vorbehältlich einer befriedigenden Gestaltung. Der Grenzabstand hat in der Regel 1/2 der Gesamthöhe, mindestens aber 4.00 m zu betragen. 3 KlärschlammtrockFür das im Bauzonenplan grün schraffierte Gebiet bei der Kläranlage gelten folgende nungsanlage besondere Bestimmungen:
a)In diesem Gebiet sind nur Bauten und Anlagen für den Betrieb einer Klärschlammtrocknungsanlage zulässig.
b)Gegenüber dem Wald haben Hochbauten einen Mindestabstand von 4.00 m und unterirdische sowie Unterniveaubauten einen Mindestabstand von 0.5 Metern einzuhalten. 4 In dem im Bauzonenplan besonders bezeichneten Gebiet „Fachmarkt" (schwarz Fachmarkt schraffiert) sind Fachmärkte bis maximal 6500 m2 Nettoladenfläche gestattet.
5Als Abgrenzung des Industriegebietes entlang der Döttingerstrasse wird zur Milderung der Gebäudekonturen eine Begrünung mit einheimischen Bäumen und Sträuchern vorgeschrieben. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzureichen. 6 Voraussetzung für die Erstellung von Fachmärkten ist eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels einer Haltestelle in unmittelbarer Nähe sowie die attraktive Anbindung an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz. 7 Für das im Zonenplan mit gelber Schraffur bezeichnete Gebiet „Umladestation" Umladestation für das Zwischenlager gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: 8 In diesen Gebieten sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb der Umladestation nötig sind wie Geleiseanlagen, Kranbahn, Umladeplatz mit Betriebsgebäude und Sicherheitsumzäunung. 9 Das Betriebsgebäude hat gegenüber dem Wald einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten.
10Das Betriebsgebäude darf keine dauernd benutzte Wohn- und Arbeitsräume enthalten. Spezialzone
11Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet der Spezialzone „SwissFEL" gelten die SwissFEL folgenden besonderen Bestimmungen:
12Die Spezialzone „SwissFEL" dient ausschliesslich der Erstellung von Bauten und Anlagen für das Projekt „SwissFEL". Sind die entsprechenden Bauarbeiten nicht bis zum 7. März 14 -15- 2017 begonnen worden, ist die Spezialzone hinfällig und das Gebiet verbleibt im Waldareal.
13Die Gesamtanlage ist optimal in den Wald einzupassen. Bauten und Anlagen sind soweit technisch, ökologisch und betrieblich sinnvoll, unterirdisch anzulegen. Erforderliche oberirdische Bauten und Anlageteile sind möglichst niedrig zu halten. Sie sind so weit wie möglich mit Erdmaterial zu überdecken. Der Gemeinderat legt das Ausmass der zulässigen Bauten und Anlagen unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Als Beurteilungsgrundlage dient ihm hierfür das Richtprojekt (Plan-ID: RP.01, Stand: 10.08.2011).
14Ergänzend zu den Ersatzaufforstungen ausserhalb der Spezialzone sind im Rahmen der Umgebungsgestaltung Massnahmen in der Bauzone zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss Art. 7 Abs. 3 WaG zu schaffen. Diese Flächen gelten als Rodungsersatzflächen. Massgebend ist der Rodungsplan. Zusätzlich sind ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss § 40a Abs. 2 BauG (Trittsteine mit Biotopen ausserhalb des Areals) umzusetzen. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
15Im Bereich der oberirdischen Gebäudeteile sind mindestens zwei grosszügige Wildübergänge in geeignetem Abstand zu schaffen, die den Tieren ein ungestörtes und uneingeschränktes Überqueren der Anlage erlauben. Die Ausgestaltung hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Fachstellen zu erfolgen.
16Baubewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ein Gesamtkonzept zur Umgebungsgestaltung vorliegt und die Massnahmen zur landschaftlichen Einpassung, zu den ökologischen Aufwertungs- und Ausgleichsmassnahmen sowie zu den Wildübergänge verbindlich festgehalten sind. Die langfristige Qualität der Massnahmen zugunsten des Natur- und Heimatschutzes ist mittels eines Unterhaltskonzepts sicherzustellen. Für das Unterhaltskonzept ist eine kantonale Zustimmung erforderlich.
17Gegenüber der Waldgrenze haben Hochbauten einen Mindestabstand von 4.00 m und Tiefbauten einen Mindestabstand von 0.50 m einzuhalten. Für Umzäunungen ist ein Notwendigkeitsnachweis zu erbringen; sie dürfen bis minimal 0.50 m an die Waldgrenze gesetzt werden. Die Funktionalität der Wildtierübergänge darf dabei nicht beeinträchtigt werden und die Durchlässigkeit der Zäune für Kleintiere muss gewährleistet sein.
18Für die Anlage ist ein Beleuchtungskonzept zu erstellen (Grundlage: „Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, BUWAL 2005). Eine allfällige Aussenbeleuchtung sowie deren Beleuchtungsdauer sind soweit als möglich einzuschränken respektive zu minimieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.