Art. 16 · Arbeitszone 1
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
Arbeitszone I In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung sowie für Arbeitszone 1 Dienstleistungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche statthaft. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. 2 Wohnungen dürfen nur für Betriebsinhaber sowie für Personen, welche an den Standort des Betriebes gebunden sind, erstellt werden. 3 Reine Gewerbebauten auf dem gleichen Grundstück haben unter sich wenigstens einen Gebäudeabstand gemäss den feuerpolizeilichen Vorschriften einzuhalten. 4 Die Gebäudelängen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt. 5 In dem im Bauzonenplan besonders bezeichneten Gebiet „Aarepark" (rot schraffiert) Einkaufszentrum sind Einkaufszentren bis maximal 5000 m2 und Fachmärkte bis maximal 3500 m2 „Aarepark" Nettoladenfläche zugelassen. Voraussetzung für die Erstellung von Einkaufszentren und/oder Fachmärkten ist eine Anbindung an den öffentlichen Verkehr mittels einer Haltestelle in unmittelbarer Nähe sowie die attraktive Anbindung an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz. Die Gebäudelängen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der privaten und öffentlichen Interessen, festgelegt. 13
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.