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Art. 9 · Dorfzone (D)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF

'Die Dorfzone D dient der Erhaltung und Pflege der erhaltenswerten alten Dorfzone (D) Dorfteile Untersiggingen und Obersiggingen. Sie ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sowie Landwirtschaft bestimmt.

2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig, oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist.

3Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.

4Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung. Er regelt die Details (z. B. Stellung der Bauten, Dach- bzw. Fassadengestaltung) mittels Gestaltungsplänen.

5Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- und einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung zu erhalten.

7Die in der kantonalen Bauverordnung (BauV) aufgeführten, bewilligungsfreien Bauten und Anlagen unterstehen in der Dorfzone der BewilligungsBau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 11 pflicht. Bewilligungspflichtig sind zudem Fassadenrenovationen, Neueindeckungen von Dächern und die Erneuerung von Türen und Fenstern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.