Art. 38 · Gewerbe
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 32 · Original-PDF
1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende KleinbeGewerbe triebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und kleine Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen ("Rotlichtmillieu" o.ä.), sind nicht zulässig.
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- oder Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.