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Art. 33 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 29 · Original-PDF
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (vgl. Anhang Kulturobjekte II BNO) sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2Die im Bauzonen-/Kulturlandplan dargestellten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss IVS-Objektblatt und Geländekarte) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzziel nicht zuwiderlaufen. 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.