← BZO Untersiggenthal · Inhaltsverzeichnis

Art. 29 · Landschaftsschutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie Landschaftsschutzzonen dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

2Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang im Bereich des kantonalen Wildtierkorridors behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.

3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich sowie Renaturierungen können nur bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und die Schutzziele gemäss Abs. 1 und 2 nicht übermässig beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.