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Art. 23 · Oberflächenwasserschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21 · Original-PDF

1In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss Oberflächenwasserschutz angemessen Rechnung zu tragen.

2Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen.

3Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 20 Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Untersiggenthal 3.2 Landwirtschaftszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.