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Art. 17 · Arbeitszone II (All)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

1Die Arbeitszone All ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten beArbeitszone (All) stimmt.

2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3Die Gebäudelänge und -höhe, die Gebäudeabstände sowie die Abstände zu den Zonengrenzen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Landschaft und des Orts- und Quartierbildes sowie der betrieblichen Anforderungen aufgrund einer Gesamtkonzeption festgelegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.