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Art. 17 · Arbeitszone II (All)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die Arbeitszone All ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten beArbeitszone (All) stimmt.
2Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3Die Gebäudelänge und -höhe, die Gebäudeabstände sowie die Abstände zu den Zonengrenzen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der Landschaft und des Orts- und Quartierbildes sowie der betrieblichen Anforderungen aufgrund einer Gesamtkonzeption festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.