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Art. 64 · Zuständigkeit

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 30 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 30 Spreitenbach 7.1-1

3Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.