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Art. 50 · Gemeinschaftsräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 25 · Original-PDF

1Bei grösseren Wohnüberbauungen (ab 15 Wohneinheiten) und Arealüber­ bauungen und Wohnhochhäusern sind Gemeinschaftsräume für die Freizeit­ beschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen, die in der Re­ gel mindestens 2% der Bruttogeschossflächen (BGF) zu betragen haben. Die Gemeinschaftsräume sind mit WC, Koch- und Abwaschgelegenheiten auszustatten. Die schall- und wärmetechnische Dämmung hat eine einwand­ freie Nutzung der Räume zu gewährleisten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.