← BZO Spreitenbach · Inhaltsverzeichnis
Art. 31 · Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 19 · Original-PDF
1Nutzung und Betrieb in der Spezialzone Rangierbahnhof richten sich nach dem Eisenbahngesetz (EGB) vom 20. Dezember 1957.
2Eigentümer und Betreiber erarbeiten zusammen mit der Gemeinde ein Re glement. Der Inhalt regelt: a) Die Zusammenarbeit zwischen Eigentümer/Betreiber und der Gemeinde; b) Den Unterhalt der Naturelemente; c) Die Sicherheitsvorschriften; d) Die Massnahmen zum Schutze des Grundwassers; e) Die Finanzierung für die Pflege und den Unterhalt der Naturelemente. 19 7.1-1 Spreitenbach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.