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Art. 3 · Verhältnis zum Privatrecht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 1 · Original-PDF

1Die Vorschriften der Bauordnung sind als öffentliches Recht zwingend und können durch private Vereinbarungen weder geändert noch aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

2Aus der Bauordnung können keine Privatrechte abgeleitet werden. Privat­ rechte, die mit den Vorschriften der Bauordnung und den zugeordneten Plä­ nen nicht in Widerspruch stehen, bleiben vorbehalten. 1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 7.1-1 Spreitenbach

2Raumplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.