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Art. 27 · Flussufer

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 18 · Original-PDF

1Die Flussufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten.

2Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flussufer sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten.

3Forstliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhö­ hung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Be­ fahren der Röhrichte ist nicht gestattet. 3.5 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.