Art. 21 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 16 · Original-PDF
1Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung sämtlicher betroffener Inter essen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Aus mass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschafts bild einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Ge bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegen über den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.0 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.