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Art. 2 · Übergeordnetes Recht
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 1 · Original-PDF
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie andere Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasser bauprojekten, bleiben vorbehalten.
2Die wichtigsten Erläuterungen zum übergeordneten Recht finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.