Art. 81 · Inkrafttreten
BZO Baureglement Burgdorf · S. 102 · Original-PDF
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1Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang und den Zonenplänen 1 und 2 ist am Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft getreten (1. Dezember 2005). Für die Behandlung von Baugesuchen, welche beim Inkrafttreten des Reglements bereits hängig waren, gilt Art. 36 BauG.
4Die zweite Etappe (Teil Gewässerraum und Gefahrengebiete) bestehend aus der Anpassung des Baureglements mit Anhängen, der Festlegung des
* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 26. Juli 2002
–Überbauungsordnung XXVI Bernstrasse vom 27. Juni 2008
2Die erste Etappe der revidierten baurechtlichen Grundordnung, bestehend aus dem Baureglement mit Anhang und den Zonenplänen 1 und 2 trat am 13. Oktober 2017 in Kraft. Für die Behandlung von Baugesuchen, welche beim Inkrafttreten des Reglements bereits hängig waren, gilt Art. 36 Bau G. 01.01.1957 inkl. Revisionen / Änderungen 31.03.1971
–Sanierung Emmentalstrasse Überbauungsplan vom 07.01.1981
3Die zweite Etappe (Teil BMBV) bestehend aus der Anpassung des Baureglements mit Anhängen an die BMBV tritt am Tag nach der Publikation der rechtskräftigen Genehmigung in Kraft. 101 Gewässerraums Gewässerräume und Naturgefahren im neuen Zonenplan 3 sowie die Aufhebung der Festlegungen zu Naturgefahren im Zonenplan 2 tritt am Tag nach der Publikation der rechtskräftigen Genehmigung in Kraft. ** Beilage I Erläuterungen zum Zonenplan 2 und 3 ** Erläuterungen zum Zonenplan 2 Vgl. auch die entsprechenden Erläuterungen in der Gebrauchsanweisung auf S. 7 sowie Art.
71BR.
Im Zonenplan 2 wird zwischen behördenverbindlichen (welche die Grundeigentümer nicht binden) und grundeigentümerverbindlichen (d.h. allgemein, für Behörden und Grundeigentümer verbindlichen) Inhalten unterschieden. Letztere werden übergeordneten (kantonalen oder eidgenössischen) Erlassen entnommen und zur Information der Bauwilligen im Zonenplan 2 dargestellt. Bauinventar
Das Bauinventar der Stadt Burgdorf ist ein Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne der Baugesetzgebung (Art. 10a bis 10e BauG). Der oder die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren den Nachweis verlangen, dass das Inventar, d.h. die Einstufung ihrer Liegenschaft, richtig ist. Der Rechtsweg steht ihnen offen.
schützenswerter Bau
Wertvoller Bau von architektonischer und/oder historischer Bedeutung, dessen ungeschmälertes Weiterbestehen unter Einschluss der wesentlichen Einzelheiten wichtig ist. An Renovationen, Veränderungen oder Ergänzungen sind hohe Qualitätsanforderungen zu stellen und sie bedürfen besonders sorgfältiger Abklärungen unter Einbezug fachlicher Beratung.
** Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, 2. Teil, Gewässerraum und Gefahrengebiete), 29. April 2024 102 erhaltenswerter Bau
Ansprechender oder charakteristischer Bau von guter Qualität, der erhalten und gepflegt werden soll. Veränderungen, die sich einordnen, und Erweiterungen, die auf den bestehenden Bau Rücksicht nehmen, sind denkbar. Sollte sich eine Erhaltung als unverhältnismässig erweisen, so muss ein allfälliger Ersatz in Bezug auf Stellung, Volumen, Gestaltung und Qualität sorgfältig geprüft werden. Zu dieser Kategorie können auch einst schützenswerte Gebäude gehören, die durch bauliche Eingriffe verändert oder entstellt worden sind und die sich sachgerecht wiederherstellen lassen. Vorschrift gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG: «Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen.»
Bau mit Situationswert
Die Einstufung «Situationswert» erhalten Gebäude unabhängig von ihrer baulichen oder historischen Qualität, wenn sie erhebliche Bedeutung für das Orts- und Strassenbild, bzw. für die Baugruppe haben. Eigenwert und Situationswert erhöhen kumulativ den Gesamtwert eines Baus.
Beilageobjekte
In einer «Beilage» wird bemerkenswerte Architektur gewürdigt, welche weniger als 30 Jahre alt ist. Eine Einstufung in die oben genannten Kategorien wird nicht vorgenommen.
Baugruppe
Die Baugruppen zeichnen sich durch einen räumlichen oder historischen Zusammenhang aus. In Baugruppen werden Objekte zusammengefasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. Die Wirkung solcher Gruppen kann schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufügen eines Fremdkörpers empfindlich gestört werden. Allfällige Veränderungen innerhalb einer Baugruppe sind sorgfältig, mit Blick auf das Ganze und unter Beratung der Fachstelle zu planen.
Strukturgruppe
Die Strukturgruppen umfassen Ensembles von hoher Qualität, die sich durch eine einheitliche Struktur auszeichnen. Die Strukturgruppen umfassen sowohl ganze, einheitliche Siedlungen wie 103 auch einheitliche Siedlungsteile. Die Strukturgruppen werden mittels der Strukturerhaltungsgebiete im Zonenplan grundeigentümerverbindlich umgesetzt.
im Plan nicht dargestellt: K-Objekte
Alle «schützenswert» eingestuften Objekte sowie diejenigen «erhaltenswerten» Objekte, welche zu einer Baugruppe gehören oder im Ortsbildschutzgebiet O I Art. 63 BR liegen, werden im Inventar als K-Objekte, d.h. als Objekte des kantonalen Inventars bezeichnet. Betreffen Planungen und Bewilligungsverfahren solche Objekte, ist die kantonale Fachstelle – d.h. die Kantonale Denkmalpflege – in das Verfahren einzubeziehen (Art. 10c Abs.
1BauG und Art. 3 BewD).
Archäologische Gebiete und Fundstellen
Die zuständige Fachstelle des Kantons – d.h. der Archäologische Dienst – führt ein Inventar der geschichtlichen Stätten, Fundstellen und Ruinen. In den im Zonenplan 2 entsprechend bezeichneten Gebieten muss mit bedeutenden Funden gerechnet werden; Baugesuche sind der Fachstelle des Kantons zur Stellungnahme vorzulegen. Treten, namentlich im Zuge von Arbeiten an Bauten oder im Erdreich, bisher unbekannte Bauteile, Ausstattungen oder archäologische Objekte zutage, ist das Bauinspektorat und der Archäologische Dienst des Kantons zu benachrichtigen; dieser wird unverzüglich die notwendigen Massnahmen treffen, insbesondere um Bauverzögerungen zu vermeiden (vgl. dazu Art. 10f BauG).
Historische Verkehrswege
Die im Zonenplan 2 entsprechend bezeichneten Objekte des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz IVS – ein Bundesinventar, das in Anwendung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) im Auftrag des Bundesamtes für Strassen ASTRA geführt wird – sind zu beachten. Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind mit der zuständigen Fachstelle – d.h. dem Tiefbauamt des Kantons Bern
–abzusprechen.
Kulturobjekt
Bei den schützenswerten Kulturobjekten handelt es sich um: Innere Wynigenbrücke, Holzkonstruktion, spätbarocke Holzbrücke, erbaut 1776. Die Brücke wurde 1961 versetzt. 104 Die Burgernzielsteine an den Standorten Kapellenweg, Zähringerstrasse, Schönebüeli und Bernstrasse.
Beim geschützten Kulturobjekt handelt es sich um: Waldegg-Brücke; Pfeilerlose Eisenbetonbrücke Vorgespannte Eisenbetonbrücke von Ing. M. Schnyder und Arch. A. Brändli, erbaut 1913. Alter Stundenstein; Der Stundenstein zeigte die Anzahl Fusswegstunden vom bernischen Zytglogge bis zum Standort des Stundensteins. Botanisches und geologisches Naturobjekt
Bei den botanischen und geologischen Naturobjekten handelt es sich um: Eklogit-Findling
Beim geschützten geologischen Naturobjekt handelt es sich um: Stieleiche Gabbro-Findling des Rhonegletschers Gneis-Findling des Rhonegletschers
Bereich publikumsattraktive Nutzungen
Publikumsattraktive Nutzungen sind Verkaufsgeschäfte, Gastwirtschafts- und Hotelbetriebe sowie Dienstleistungsbetriebe mit erhöhtem Kundenverkehr.
Es handelt sich um diejenigen wichtigen Bereiche in der Altstadt von Burgdorf, die sich für die Nutzungsvielfalt prädestiniert sind. Diese dichte Vielfalt ist es, die eine Altstadt auszeichnet und ihr den speziellen Charakter verleiht und bis anhin verliehen hat. Die strassenseitig orientierten Räume im Erdgeschoss sind einer publikumsattraktiven Nutzung vorbehalten (vgl. Art. 41 Abs. 1, BR Mischzone Altstadt MA).
Allgemeines
Mit den kantonalen Naturschutzgebieten und den festgelegten Naturgebieten, Landschaftsbildgebieten, Grünzonen und weiteren Vorschriften zum Schutz der Gewässer, den ökologischen Ausgleich und die Begrünung des öffentlichen Raums wird nicht nur für den wirksamen Schutz der erhaltenswerten Lebensräume für Tiere und Pflanzen gesorgt. Es werden darüber hinaus Massnahmen zur ökologischen Aufwertung eingeleitet, namentlich für den ökologischen Ausgleich im Kulturland. 105 Gewässer und Kanäle **
Im Zonenplan 2 werden die Gewässer und Kanäle als Hinweise dargestellt.
Als «Kanal» werden die Industriekanäle innerhalb der Siedlung bezeichnet. Im Gegensatz zu den Bachläufen ausserhalb und innerhalb des Baugebietes werden die Industriekanäle nicht von einem eigenen Einzugsgebiet gespeist. Ihr Wasser wurde und wird von der Emme abgeleitet und dient(e) traditionellerweise dem Betrieb von Turbinen, Mühlen und Werken, also der Energiezufuhr für Industrie und Gewerbe. Industriekanäle sind entsprechend künstlich angelegte Gewässer, die zwischen den teilweise direkt an die senkrechten Kanalwände gebauten Häusern durchfliessen. Die Kanäle gliedern den Stadtkörper, beleben das Stadtbild und sind mitsamt ihren Ufermauern, Wehren und Übergängen von kulturhistorischer Bedeutung. Die Industriekanäle dürfen deshalb nicht «künstlich renaturiert» werden (Denkmalpflege). Auch Kanäle haben ihren spezifischen Wert als Lebensräume für Pflanzen und Tiere. Oft sind es Spezialisten, die sich z.B. in Mauerritzen oder auf kleinsten Restflächen ansiedeln und halten können. Abschnittsweise sind die Burgdorfer Kanäle auch von Fischen besiedelt. Stadtbewohnende Tiere suchen die Kanäle zum Trinken auf, z.B. Vögel oder Kleinsäuger. Beim Bauen an Kanälen soll deshalb den stadtökologischen Anliegen auch unter knapp bemessenen räumlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden, umso mehr, als das fliessende Wasser ein Inbegriff des Lebendigen in der Stadt Burgdorf ist.
Der Gewässerraum entlang der Kanäle und Gewässer wird in
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.