← BZO Burgdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 62 · Ortsbildschutzgebiete

BZO Baureglement Burgdorf · S. 86 · Original-PDF

1Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG.

Wichtige Grundlage für die Ausscheidung bilden das Bauinventar und ein Auszug aus dem Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS), welche auf der Bauverwaltung eingesehen und bezogen werden können.

2Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile.

3Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.

Für die Beurteilung von Bauvorhaben in diesen Gebieten ist der Fachausschuss Bauund Aussenraumgestaltung (FBA) zuständig (vgl. Art. 24 BR).

4Betreffen Bauvorhaben schützenswerte oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzgebiet liegen, ist die kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.

5Die Teilbereiche der Altstadt werden durch verschiedene prägende Elemente und Merkmale charakterisiert, die erhalten werden sollen. Die prägenden Elemente und Merkmale der Altstadtgebiete sind:

–Umnutzungen und Umbauten sind möglich; ein frühzeitiger BeiSchlosshügel

Das Gebiet Schlosshügel umfasst die Schlossanlage, den Schlossgraben, den umgebenden Hangbereich und den Alten Markt. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten: zug der Denkmalpflege ist nötig.

–d.h. Bauten, Ablagerungen und Materialdeponien, Hundezwinger und dgl. sind nicht erwünscht; der Schlossfelsen ist von hohen Bepflanzungen freizuhalten. die Schlossanlage als historisches Baudenkmal, die nähere Umgebung der Schlossanlage mit Schlossfelsen, Schlossgraben, Wegen, Plätzen, Baumbestand und Bepflanzung als Bereich mit Bauverbot, der Alte Markt mit seinen historischen Gebäuden, Gärten und Wegen.

–Umnutzungen und Umbauten sind möglich; ein frühzeitiger Bei-

Das Gebiet Stadtkirche und Pfarrhaus umfasst die beiden Bauten und deren Umgebung. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten: Stadtkirche und Pfarrhaus zug der Denkmalpflege ist nötig. die Stadtkirche und das Pfarrhaus als historische Baudenkmäler, 85 die Umgebung mit Kirchhof, Pfarrgarten, Wegen, Plätzen, Baumbestand und Bepflanzung als Bereich mit Bauverbot.

–als Richtwerte gelten: Brandmauer-Durchbrüche in Verkaufsräu-

Das Gebiet Ober- und Unterstadt umfasst die Bauten und ihre Umgebung sowie die Gassen und Plätze innerhalb der ehemaligen Befestigungsanlagen. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten: Ober- und Unterstadt * men max. 3.00 m breit, in den übrigen Räumen max. 1.50 m breit; doppelseitige Lifteinbauten sind möglich.

–vgl. Jürg Schweizer; Die Kunstdenkmäler des Kantons Bern, Landband I, Die Stadt Burgdorf; Gesellschaft für Schweizerische Kunstgeschichte Bern (Hrsg.), 1985, Seite 387 ff. die mittelalterliche Riemenparzellierung mit den entsprechenden Brandmauern, die in ihren wesentlichen Teilen zu erhalten sind und auch im Innern erkennbar bleiben sollen, das nach dem Stadtbrand von 1715 für den zerstörten Teil der Unterstadt entwickelte städtebauliche Konzept von Hans Jakob Dünz, mit den gerade verlaufenden Gassen, den drei-geschossigen Häusern unter gleichförmigen Satteldächern und den zweiflügligen Fenstern in regelmässigen Abständen, die differenzierte Gestaltung der Fassaden mit ihren Fens-

–Proportionen, Masse und Ausführung entsprechend dem Charakter und der Bauepoche der einzelnen Gebäude, korrekte Fensterteilung mit echten Sprossen;

–die Brandmauern im Laubenbereich sind erkennbar, keine davor durchlaufenden Schaufenster, keine Schaukästen an und in den Laubenpfeilern; tern und Türen, mit ihren Gliederungen mittels Gurten und Lisenen sowie mit ihren unterschiedlichen Materialien und Farben, die Altstadtlauben in der Oberstadt Ost mit ihren Pfeilern,

–Keine Lauben oder Balkone an den gassen- und platzseitigen Brandmauer- und Laubenbogen, Brüstungen, Geländern, Steinbelägen und Treppenstufen, die Erker, die hof- und gartenseitigen Lauben und Balkone, die Dachlandschaft, welche für die Wirkung von Stadtbild, Fassaden;

–In der Regel symmetrische Satteldächer mit einer Dachneigung von min. 33° a.T., Biberschwanzziegeln, schmalen Dachrandabschlüssen, Giebellukarnen (max. 1.40 m breit), Schleppgauben (max. 1.0 m breit), Dachflächenfenstern (in hochrechteckiger Form, mit einer maximalen Glaslichtfläche von 0.5 m2 und nur für Nebenräume), möglichst zusammenhängenden Dachflächen, mit einer möglichst ruhigen Gesamtwirkung, ohne Dacheinschnitte, ohne sichtbare Antennen, ohne Sonnenkollektoren;

–jedes Gebäude zwischen den Brandmauern mit selbständigem von Platz- und Gassenperspektiven ausschlaggebend ist, mit ihren Biberschwanzziegeln, mit ihren meist leicht versetzten First- und Traufhöhen, mit ihren weit ausladenden Vordächern und Vogeldielen, mit ihren traditionellen Dachaufbauten, mit ihren gemauerten Kaminen und ziegelgedeckten Kaminhüten, die tragenden Strukturen im Innern der Gebäude, die Treppenhäuser und die Lichthöfe, Treppenhaus und Hauszugang; gemeinsame Lifteinbauten sind möglich;

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 86

–Pflästerungen in Naturstein, offene Wasserrinnen, gehfreundli-

die gepflästerten Gassen und Plätze, die öffentlichen Brunche Beläge entlang den Hausfassaden und in Altstadtlauben;

–die Vorplätze sind als Aussenbereich zu den Wohnungen gestalnen, die Hof- und Gartenbereiche mit ihren Abgrenzungen in tet, z.B. im Bereich Pfisterngasse, Grabenstrasse.

Vgl. «Richtlinien Schmiedengasse Süd», Stadt Burgdorf (Hrsg.), 23. Dezember 2009. Form von Zäunen, Bretterwänden oder Mauern, die Vorplätze und Wege, die Einzelbäume und die übrige Bepflanzung.

In diesen Gebieten sind, soweit es sich um eine Grünzone handelt, die Bestimmungen gem. Art. 46 BR anwendbar. Das heisst die Erneuerung bestehender Gebäude in ihrem bisherigen Ausmass und unterirdische Bauten (z.B. die unterirdische Parkierung als Voraussetzung für das Wohnen in der Altstadt) sind zulässig.

Als im Stadtbild störende Elemente in der Grünzone, die nach Möglichkeit zu korrigieren sind, gelten:

Die Gürtel- und Randbereiche der Altstadt bestehen einerseits aus weitgehend unbebauten, begrünten Flächen und andererseits aus locker bebauten, stark durchgrünten Gebieten:

Die weitgehend unbebauten Gebiete umfassen im Wesentlichen die Bereiche des ehemaligen Stadtgrabens, die Parklandschaft zwischen Oberstadt, Technikum und Unterstadt sowie den Fuss des Schlosshügels. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten: Gürtel- und Randbereiche die öffentlichen und privaten Grünanlagen mit ihrer Gestal-

–das gewerblich genutzte Gebäude Kronenhalde 11 mit den antung und Bepflanzung, der markante Baumbestand mit zahlreichen wertvollen schliessenden Garagen

–das Gebäude Kronenhalde 6 (ersatzloser Abbruch)

–der eingeschossige Anbau an der Nordseite der Liegenschaft Einzelbäumen, die Gärten in ihrer charakteristischen Gestaltung mit MauKrone. In diesen Gebieten gilt eine Wohnzone W2 gem. Art. 42 Abs. 1 BR.

Als im Stadtbild störende Elemente, die nach Möglichkeit zu korrigieren sind, gelten: ern und Zäunen, der offen geführte Mühlebach am Fuss des Schlossfelsens, die im Bauinventar bezeichneten schützenswerten und erhaltenswerten Einzelgebäude

Die locker bebauten Gebiete umfassen das alte Villenquartier vor dem westlichen Stadteingang, sowie das alte Gewerbequartier im unteren Teil der Kronenhalde und am Haldenweg. Als prägende Elemente und Merkmale, die zu erhalten und zu pflegen sind, gelten:

–die beiden viergeschossigen, scheibenartigen Mehrfamilienhäuser am Fuss der nördlichen Kronenhalde längs dem Mühlebach (Umgestaltung und Begrünung der Fassaden, Rückbau in der Höhe um 2 Vollgeschosse). Die Sanierungs- und Neubaugebiete in der Altstadt werden je einer Zone mit Planungspflicht ZPP zugewiesen – vgl. dazu Art. 52 Abs. 8 BR die im Bauinventar bezeichneten schützenswerten und er-

–ZPP 13 Hechlergässli

–ZPP 17 Grabenstrasse haltenswerten Einzelgebäude im Bereich zwischen Kreuzgraben und Pestalozzistrasse, die offene Bauweise mit starker Durchgrünung, die zur optischen Trennung zwischen Altstadt und Aussenquartieren beiträgt, der offen geführte Mühlebach am Fuss der Kronenhalde 87

Ortsbildschutzgebiet Beschrieb im kantonalen Bauinventar: O-III Burgdorf: Baugruppe K«Steinhofstrasse» O-IV Burgdorf: Baugruppe I, «Genoss. Siedlung

Gsteig» O-V Burgdorf: Baugruppe T «Lochbach» O-VI Burgdorf: Baugruppe D «Lyssachstrasse Ost» O-VII Burgdorf: Baugruppe C «Wynigentrasse» O-VIII Burgdorf: Baugruppe M «Kirchbergstrasse (Weberei)» O-IX Burgdorf: Baugruppe Q «Genoss. Sied-

Auch Strukturgebiete sind Baugebiete – jedoch mit erhöhten qualitativen Ansprüchen bezüglich Berücksichtigung der strukturbildenden Elemente und Merkmale; diese ergänzen die Kriterien zur Baugestaltung in Art. 21 BR. Es wird jeweils nur derjenige Teil eines Quartiers als Strukturgebiet bezeichnet, welcher die prägenden Elemente und Merkmale weitgehend intakt und lückenlos aufweist. Als Strukturerneuerungsgebiete werden die Gebiete bezeichnet, welche für das Bild der Stadt von Bedeutung sind und Entwicklungspotenziale aufweisen. Für die Beurteilung von Bauvorhaben in diesen Gebieten ist der Fachausschuss Bauund Aussenraumgestaltung (FBA) zuständig (vgl. Art. 24 BR).

6In den Ortsbildschutzgebieten O-III bis O-X sind die prägenden Elemente in den dazugehörigen Inventaren des kantonalen Bauinventars beschrieben. * lung Lerchenbühl» O-X Burgdorf: Baugruppe U «Grafenscheuren»

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.