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Art. 61 · Allgemeines

BZO Baureglement Burgdorf · S. 85 · Original-PDF

1Die im Zonenplan als Erhaltungs- und Erneuerungsgebiete bezeichneten Gebiete – d.h. Ortsbildschutz- und Strukturgebiete, Landschaftsbild- und Naturgebiete sowie der Gewässerraum und die Begrünung des öffentlichen Raumes – sind Gebiete im Sinne von Art. 86 BauG.

Obwohl die Erhaltungs- und Erneuerungsgebiete im Sinne der Baugesetzgebung „Schutzgebiete“ sind, steht nicht nur der Schutz der (Bau-)Substanz, sondern auch die Erhaltung der prägenden (Struktur-) Merkmale sowie die Erneuerung und Gestaltung von Bauten, Aussenräumen und Landschaften im Vordergrund.

2Anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrunde liegenden Bauzone (Art.

42BR) ist die vorherrschende bestehende Bebauung massgebend. Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 BauG ist ausgeschlossen.

Die Masse der vorherrschenden Bebauung sind jene, welche von einer Mehrzahl der Gebäude in einer Baugruppe oder entlang einer Strasse/Gasse eingehalten werden. Die Überschreitung oder Unterschreitung dieser Masse gemäss Art. 75 BauG („Gestaltungsfreiheit“) ist in diesen Fällen nicht erwünscht. Die vorherrschenden Masse können auch den Elementen und Merkmalen der einzelnen Altstadt- und Strukturgebieten (Art.

62BR) entnommen werden; sie werden zudem vom Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung überprüft (Abs. 4).

3Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die bauliche Entwicklung Richtlinien zum Schutz, zur Erhaltung, Gestaltung, Nutzung, Verdichtung und Erneuerung der Gebiete; diese gelten wegleitend.

4Bauvorhaben in den Ortsbildschutz-, Struktur- und Landschaftsbildgebieten werden – sofern sie für das Landschafts-, Stadt- oder Strassenbild relevant sind – in der Regel dem Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung und/oder der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Beurteilung und Beratung vorgelegt. *

Vgl. dazu Art. 24 BR. Der Einbezug der Fachstellen dient der vertieften Analyse der für ein Gebiet prägenden Merkmale und der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 21 BR (Baugestaltung); dadurch kann auf die Formulierung von detaillierten Bau- und Gestaltungsvorschriften verzichtet werden. Objekte des Bauinventars werden der kantonalen Denkmalpflege vorgelegt (vgl. Beilage A1 BR). Zuständige Fachstelle für Naturschutzfragen ist das kantonale Naturschutzinspektorat.

5Bauvorhaben sind so darzustellen und zu dokumentieren, dass das Nutzungsmass der vorherrschenden bestehenden Bebauung, die Einhaltung der Richtlinien sowie die Beachtung der prägenden oder strukturbildenden Elemente und Merkmale überprüft werden können. *

* Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (2. Etappe, BMBV), 5. Oktober 2022 84

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.