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Art. 75
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 35 · Original-PDF
1Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2Als hängig gilt ein Baugesuch, das rechtskräftig publiziert ist und dessen Auflagefrist vor der Inkraftsetzung zu laufen beginnt. Übergangsbestimmung
BNO Obersiggenthal vom 19.03.2014 31 Anhang 1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.